Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
(1.1) Für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen und Batteriespeichersystemen durch die sonnengold GmbH (nachfolgend sonnengold genannt) gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit dem Vertragspartner (nachfolgend Kunde genannt) die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sämtliche Angebote und Verträge zwischen sonnengold und dem Kunden werden ausschließlich auf Grundlage der nachstehenden Geschäftsbedingungen geschlossen. Mit Unterzeichnung der Bestellung erklärt sich der Kunde mit diesen in vollem Umfang einverstanden. Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch sonnengold, ansonsten werden entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden nicht anerkannt. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen.
(1.2) Alle Vereinbarungen zwischen sonnengold und dem Kunden werden in diesem Vertrag schriftlich festgehalten. Darüber hinaus bestehen keine Nebenabreden. Abweichende Vereinbarungen über Lieferungen und Leistungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
(1.3) Vertragspartner des Kunden ist vorbehaltlich der Beauftragung von Zusatzarbeiten durch den Kunden an einen Dritten: sonnengold GmbH, Karlsruher Str. 36, 79108 Freiburg.
(2) Vertragsangebot, Vertragsabschluss, Vertragsgegenstand
(2.1) Alle Vertragsangebote von sonnengold, egal ob mündlich oder schriftlich, sind stets freibleibend und unverbindlich. Dies gilt ebenso für Angebote, Anzeigen und Veröffentlichungen im Internet. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe, Abmessungen, Material oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts vorbehalten. Als vereinbarte Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die aktuelle Produktbeschreibung des Herstellers.
(2.2) Die vom Kunden unterzeichnete schriftliche Bestellung ist ein bindendes Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrags.
(2.3) Sonnengold ist berechtigt, dieses Angebot innerhalb von 2 Wochen durch Auftragsbestätigung oder Erstellung einer Anzahlungsrechnung (vgl. 6.4) anzunehmen. Ist der Kunde Verbraucher und wird der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume von sonnengold geschlossen, gilt das gesonderte gesetzliche Widerrufsrecht mit einer Frist von 14 Tagen.
(2.4) Vertragsgegenstand sind die in der Bestellung bezeichneten Produkte und Dienstleistungen, wobei sonnengold sich die zumutbare Änderung des spezifischen Fabrikats der Solarmodule, Wechselrichter oder Batterien und weiterer Bauteile aufgrund von Lieferverfügbarkeit oder technischer Änderungen durch den Hersteller vorbehält.
(2.5) Der Vertragsabschluss durch sonnengold und eventuelle Terminvereinbarungen erfolgt vorbehaltlich der Zusage durch das Energieversorgungsunternehmen (EVU) und dessen positive Rückmeldung zur Netztauglichkeitsprüfung. Sonnengold hat keinen Einfluss auf die Zeitdauer der Prüfung oder das Ergebnis. Weiterhin gilt der Vertragsabschluss nur unter dem Vorbehalt der technischen Realisierbarkeit des Vorhabens sowie der Belieferung von sonnengold durch Ihre Zulieferer.
(2.6) Sonnengold ist berechtigt, Teile oder den gesamten Auftrag an Dritte zu übertragen. Einer Zustimmung durch den Kunden bedarf es hierfür nicht.
(2.7) Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Maße und Gewichte sowie sonstige technische Angaben oder Daten stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien dar. Zugesicherte Eigenschaften oder Haltbarkeits- und Beschaffenheitsgarantien müssen gesondert schriftlich vereinbart werden.
(2.8) Ertrags- und Eigenverbrauchsprognosen: Sonnengold übernimmt keine Gewähr für mittels Software oder auf anderem Wege für den Kunden erstellte Prognosen zum erwarteten Stromertrag einer Photovoltaikanlage oder zum erwarteten Stromeigenverbrauch eines Kunden durch eine Photovoltaikanlage, Batteriespeicher oder ein Komplettsystem. Die zu Grunde gelegten Einstrahlungsdaten beruhen auf veröffentlichten Werten der Vergangenheit und können somit nur eine Prognose für die Zukunft darstellen. Weitere, die Prognose erheblich beeinflussende Faktoren wie die Dachausrichtung, Neigung, Gebäudehöhe, Verschattung (durch Aufbauten, Bewuchs, Nachbargebäude etc.), individuelles Eigenverbrauchsprofil und Strombedarf usw. sind durch den Kunden eingehend zu prüfen. Sonnengold haftet nicht für die den Prognosen zu Grunde gelegten Angaben. Der Kunde ist sich im Klaren, dass er ggf. mehrere Szenarien betrachten sollte und stets von vorsichtigen Annahmen ausgehen muss.
(2.9) Wirtschaftlichkeitsberechnung: Sonnengold übernimmt keine Gewähr für mittels Software oder auf anderem Wege für den Kunden erstellte Prognosen zur Wirtschaftlichkeit einer Photovoltaikanlage, eines Batteriespeichersystems oder eines Komplettsystems. Die Berechnung kann nur eine Orientierung über die mögliche Rentabilität geben und niemals als sichere Annahme angesehen werden. Es fließen dafür zu viele unsichere Annahmen über den Stromertrag sowie den Eigenverbrauchsanteil (vgl. 2.8), laufende Betriebskosten, Entwicklung von Strompreisen und der Modulleistung usw. in die Berechnung ein. Sowie die Annahme unveränderter gesetzlicher Rahmenbedingungen wie z.B. dem EEG. Sonnengold haftet nicht für die den Prognosen zu Grunde gelegten Angaben, diese sind durch den Kunden eingehend zu prüfen. Der Kunde ist sich im Klaren, dass er ggf. mehrere Szenarien betrachten sollte und stets von vorsichtigen Annahmen ausgehen muss.
(2.10) Monitoring-Systeme: Die Bereitstellung von kostenfreien oder kostenpflichtigen Monitoring-Systemen erfolgt nach den Bedingungen des jeweiligen Wechselrichterherstellers oder Anbieters von entsprechenden internetgestützten Softwareanwendungen. Sonnengold stellt lediglich die technische Anbindung eins solchen Systems einmalig für den Kunden her, wobei der Kunde selbst für eine unterbrechungsfreie Internetverbindung verantwortlich ist. Die Beschaffenheit und Verfügbarkeit der Systeme richtet sich nach dem Hersteller, sonnengold garantiert nicht für die Verfügbarkeit, dauerhafte Kostenfreiheit, Datenspeicherung usw. dieser Systeme.
(3) Überlassung von Unterlagen
Das Eigentumsrecht und Urheberrecht an Abbildungen, Zeichnungen, mittels Software erstellten Planungen und Prognosen, Kalkulationen und Angebotsunterlagen inkl. Kostenvoranschlägen behält sich sonnengold, unbeschadet der Rechte Dritter, vor. Die Weitergabe dieser Unterlagen an Dritte, insbesondere an Mitbewerber, oder die Vervielfältigung ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung durch sonnengold ist dem Kunden untersagt.
(4) Vertragsdurchführung, Rücktrittsrecht
(4.1) Der Kunde hat auf eigene Verantwortung sicherzustellen, dass Dachaufbauten, Dachkonstruktion, Dachstuhl, Dachziegel und insbesondere die Statik des Bauwerks der zusätzlichen Last einer Photovoltaikanlage standhalten können und den technischen Anforderungen an deren einwandfreie Montage entsprechen. Um dies festzustellen beauftragt er ggf. auf eigene Kosten zusätzlich einen Baustatiker.
(4.2) Stellt sonnengold während der Projektierung oder Projektumsetzung Mängel und damit Hindernisse entsprechend Punkt (4.1) fest (dazu gehören auch Umweltgefährdungen), sind diese mit Frist von 6 Wochen nach schriftlicher Aufforderung durch sonnengold vom Kunden fachgerecht zu beheben. Geschieht dies nicht ist sonnengold berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und dem Kunden etwaige bereits entstandene Aufwendungen in Rechnung zu stellen. Das Recht zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches bleibt unberührt.
(4.3) Der Kunde stellt sicher, dass die baurechtlichen Anforderungen der jeweils geltenden Landesbauordnung eingehalten werden. Die dahingehende Prüfung, die eventuell erforderliche Schaffung von entsprechenden Voraussetzungen und das Tragen dadurch anfallender Kosten obliegt dem Kunden und ist nicht Bestandteil der Leistungen von sonnengold.
(4.4) Der Kunde stellt sonnengold eine ausreichende Anzahl an Ersatzziegeln zur Verfügung, sodass eventuell bei der Montage beschädigte Ziegel durch sonnengold direkt ausgetauscht werden können.
(4.5) Nachträgliche Arbeiten wie Verputzen, Spachteln, Malerarbeiten o.ä. sind nicht Bestandteil des Vertrages.
(4.6) Der Kunde gestattet sonnengold und seinen Beauftragten ungehinderten Zugang zu Dachflächen und Gebäudeteilen, auf denen die Photovoltaikanlage und weitere Einrichtungen (Wechselrichter, Batteriespeicher, AC-Anschluss) zu installieren ist, soweit zur Erbringung der geschuldeten Leistungen erforderlich. Zudem hat der Kunde eigenverantwortlich dafür Sorge zu tragen, dass ein für die Montage notwendiges Baugerüst ungehindert aufgestellt werden kann. Für Verzögerungen der Montage aufgrund von Beschränkungen oder Behinderungen des Zugangs zum Installationsort ist der Kunde verantwortlich. Sämtliche Fristen und Termine verlängern sich automatisch um den Zeitraum, in dem etwaige Behinderungen bestehen. Hierdurch entstehende zusätzliche Aufwendungen oder Nutzungsausfälle sind vom Kunden zu tragen.
(4.7) Die im Angebot unter „Netzseitiger Anschluss der Anlage“ aufgeführten Kosten beziehen sich auf Arbeiten, welche für die Verbindung des Wechselrichters und / oder Batteriespeichers mit dem vorhandenen Zählerschrank notwendig sind. Die Arbeiten umfassen die Absicherung mittels Sicherungsautomaten, den Einbau eines Energiezählers, die Programmierung der Geräte und den Anschluss dieser an die Erdungsschiene des Hauses. Alle weiterführenden Arbeiten an der Elektroinstallation, insbesondere wenn diese durch den Betrieb der Photovoltaikanlage gestört wird, oder ein Seitens des EVU nach aktueller VDE geforderter Umbau oder Neubau dieser sind nicht Bestandteil des Vertrags. Auch Grabarbeiten oder die Erstellung von Anschlussleitungen direkt zum Trafo sowie die Einrichtung einer Erdung des Hauses sind nicht Bestandteil des Vertrags. Zusätzliche Arbeiten an der Elektroinstallation sind immer ausdrücklich schriftlich zu vereinbaren und werden gesondert angeboten oder nach Rücksprache auf Nachweis ausgeführt.
(4.8) Für die Einspeisung von überschüssigem Strom in das Netz des örtlichen EVU ist ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem Netzbetreiber erforderlich. So auch für die eventuelle Vergütung der Überschüsse nach EEG. Diesen Vertrag schließt der Kunde direkt mit dem EVU ab, sonnengold trägt keine Verantwortung für den Vertragsabschluss, dessen Inhalte oder den Zeitpunkt.
(4.9) Die Beantragung und Beschaffung aller für die Errichtung, den Netzanschluss und Betrieb der Photovoltaikanlage, des Batteriespeichersystems oder deren Nebeneinrichtungen erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen und Bewilligungen sowie die Wahrnehmung aller beim Netzbetreiber und bei der Bundesnetzagentur vorzunehmenden Meldungen liegt in der Verantwortung des Kunden, außer es wurde schriftlich ausdrücklich anderes vereinbart.
(4.10) Eventuelle Gebühren, Netzanschlusskosten, Kosten im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme, von Funkrundsteuerempfängern, der Abrechnung von Einspeiseerlösen oder des Messstellenbetriebs vom Netzbetreiber an den Kunden sind nicht Bestandteil des Auftrages an sonnengold und vom Kunden selbst zu tragen.
(5) Liefertermine, Installationstermine
(5.1) Liefertermine, -fristen oder Installationstermine bedürfen der Schriftform. Die in der Bestellung genannten Termine sind stets als voraussichtliche Termine in Abhängigkeit von Witterungsbedingungen u.ä. zu sehen und damit unverbindlich. Die Einhaltung schriftlich vereinbarter „verbindlicher Liefer- und Montagetermine“ steht unter dem Vorbehalt der mangelfreien und termingerechten Belieferung von sonnengold durch ihre Zulieferer.
(5.2) Sollten die Vertragsparteien durch höhere Gewalt, Terror, Krieg, Arbeitskampf, der Beschädigung von Anlagen (bei sonnengold oder ihren Zulieferern), die abzuwenden nicht in ihrer Macht liegen, an der Erfüllung bzw. der Annahme der Leistungen behindert sein, ruhen die Verpflichtungen zur Vertragserfüllung bis zum Wegfall der Umstände. Wird sonnengold in diesem Falle durch die Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird sonnengold von der Pflicht zur Leistungserfüllung befreit. Ein Schadensersatzanspruch entsteht für den Kunden nicht.
(6) Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung
(6.1) Soweit nicht abweichend vereinbart haben die im Angebot angegebenen Preise eine Gültigkeit von 30 Tagen ab Angebotsdatum, ansonsten gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Es gilt der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige gesetzliche Umsatzsteuersatz, außer die aktuelle Rechtslage gibt ein anderes Vorgehen vor. Alle über das Angebot hinausgehenden Leistungen werden gesondert berechnet, für diese gilt vorstehendes entsprechend.
(6.2) Sonnengold behält es sich vor, ihre Preise zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages signifikante Kostenveränderungen z.B. auf Grund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Sonnengold wird durch den Kunden geforderte Nachweise hierzu erbringen. Diese Änderungen berechtigen den Kunden nicht automatisch zum Vertragsrücktritt.
(6.3) Die Leistung der Photovoltaikanlage ist abhängig von der Anzahl und Leistung der verwendeten Module. Sonnengold ist berechtigt, in einem vertretbaren Maße von den in der Bestellung angegebenen Fabrikaten und Leistungsklassen abzuweichen, wenn hierfür dringende Gründe bestehen. Die Nennleistung der Photovoltaikanlage kann also höher oder niedriger ausfallen, als in der Bestellung angegeben.
(6.4) Zahlungen sind sofort fällig und innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu leisten, außer es wurden auf der Rechnung explizit abweichende Zahlungsbedingungen genannt. Sonnengold ist berechtigt Abschlags- und Vorauszahlungen vor Beginn der Arbeiten zu verlangen, deren Höhe und Fälligkeit sich aus den genannten Bedingungen im Vertrag ergibt. Sind sonnengold bereits Kosten und Zinsen entstanden so ist sonnengold berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zu Letzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Ist eine Schlusszahlung „nach Inbetriebnahme der Anlage“ vereinbart so gilt die erfolgreiche technische Inbetriebnahme durch sonnengold, auch wenn der Netzbetreiber die dauerhafte Inbetriebnahme der Anlage erst nach Zählersetzung oder der Einreichung weiterer Unterlagen durch den Kunden gestattet.
(6.5) Alle Zahlungen haben auf das in der Rechnung angegebene Bankkonto von sonnengold zu erfolgen. Zahlungen welche nicht an sonnengold geleistet wurden, haben in keinem Fall eine schuldfreistellende Wirkung gegenüber sonnengold.
(6.6) Bei Zahlungsverzug des Kunden oder berechtigten Zweifeln an dessen Zahlungsfähigkeit sind alle offenen Rechnungen sofort zur Zahlung fällig. Es werden Verzugszinsen – unbeschadet weitergehender Ansprüche – in Höhe von 6 Prozentpunkten über dem aktuellen Basiszinssatz der EZB berechnet.
(6.7) Sonnengold ist berechtigt Zahlungen des Kunden zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, trotz ggf. anders lautender Angaben des Kunden in dessen Zahlungsanweisungen. Sonnengold wir den Kunden über eventuell erfolgte Verrechnungen informieren.
(6.8) Der Kunde ist zur Aufrechnung berechtigt, sofern seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückhaltungsrecht kann der Kunde nur insoweit ausüben, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertrag beruht.
(7) Transport, Abnahme, Gefahrenübergang
(7.1) Der Materialtransport erfolgt durch sonnengold bzw. deren Montageteams. In Ausnahmefällen erfolgt der Transport versichert per Spedition, die Transportkosten und Kosten der Transportversicherung trägt sonnengold.
(7.2) Die Abnahme der von sonnengold installierten Photovoltaikanlage hat zu erfolgen, wenn die Anlage von unwesentlichen Mängeln abgesehen vertragsgemäß montiert wurde. Die Abnahme kann nur dann verweigert werden, wenn die ausgeführte Leistung Mängel aufweist, welche den vertragsgemäßen Gebrauch wesentlich beeinträchtigen.
(7.3) Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde nicht innerhalb einer von sonnengold gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Die Abnahme gilt ebenfalls als erfolgt, wenn die Anlage durch den Kunden in Gebrauch genommen wird.
(7.4) Mit der Abnahme gehen Nutzen und Lasten sowie die Gefahr auf den Kunden über.
(8) Gewährleistung, Haftung, Haftungsausschluss
(8.1) Die Gewährleistung erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften. Ist der Kunde Verbraucher, so ist er verpflichtet innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Übergabe der Leistung oder Teilleistung diese auf eventuelle Abweichungen vom Auftrag und auf offenliegende Mängel zu untersuchen und selbige bei sonnengold schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch nach sorgfältiger Prüfung nicht innerhalb der Frist erkannt werden können, sind unverzüglich nach Entdecken innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige außerhalb der vorgenannten Frist, so erlöschen die Gewährleistungsrechte, außer sonnengold hat einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie mit abweichender Laufzeit für die Beschaffenheit einer Sache schriftlich übernommen.
(8.2) Technisch notwendige bzw. sinnvolle Änderungen in der Ausführung, Materialwahl und dem Aufbau der Anlage stellen keinen Mangel dar, so auch Farbabweichungen geringen Ausmaßes die herstellungs- oder chargenbedingt sein können.
(8.3) Sonnengold wird im Falle eines Mangels nachbessern bzw. nacherfüllen. Sollte dies unmöglich sein, erfolgt die Mängelbeseitigung durch Ersatzlieferung. Während der Nacherfüllung durch sonnengold ist der Vertragsrücktritt durch den Kunden oder die Herabsetzung des Kaufpreises ausgeschlossen. Ist die Nacherfüllung nach 2 Versuchen fehlgeschlagen oder verweigert sonnengold die Nacherfüllung, kann der Kunde nach seiner Wahl eine Preisminderung verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
(8.4) Die Hersteller von technischen Komponenten wie Photovoltaikmodulen, Wechselrichtern, Leistungsoptimierern und Batteriesystemen räumen dem Kunden entsprechend Ihrer AGB und Garantiebedingungen spezielle Leistungs- und Produktgarantien ein. Diese Garantien werden explizit von den Herstellern an den Kunden gewährt, Ansprüche aus diesen Garantien sind direkt vom Kunden eigenverantwortlich beim Hersteller geltend zu machen. Sonnengold haftet nicht für die Garantiezusagen der eingesetzten Hersteller.
(8.5) Schadensersatzansprüche aufgrund eines Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung durch sonnengold fehlgeschlagen ist oder die Nacherfüllung verweigert wird. Sein Recht zur Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt davon unberührt.
(8.6) Sonnengold haftet – von der Sachmängelhaftung abgesehen – gleich aus welchem Rechtsgrund nur, wenn es sich um einen Schaden aus einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt oder der Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von sonnengold beruht. Sonnengold haftet insbesondere nicht für unvorhersehbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn und andere Vermögensschäden.
(8.7) Soweit die Haftung beschränkt ist, gilt das auch für die persönliche Haftung der Geschäftsführer, der Angestellten, Mitarbeiter sowie der Vertreter und Erfüllungsgehilfen von sonnengold.
(9) Eigentumsvorbehalt
(9.1) Sonnengold behält sich das Eigentum an allen gelieferten und montierten technischen Komponenten sowie Komplettsystemen und Anlagen vor, bis alle Zahlungen aus dem betreffenden Vertragsverhältnis vom Kunden geleistet wurden. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist sonnengold berechtigt, alle Komponenten in unversehrtem Zustand zurückzufordern. Sonnengold kann diese nach Rückgabe verwenden und verwerten. Der Verwertungserlös ist nach Abzug angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Kunden anzurechnen.
(9.2) Der Kunde ist verpflichtet die Ware pfleglich zu behandeln, ggf. zu versichern und – soweit vorgeschrieben – sachgemäß warten zu lassen.
(9.3) Bei Pfändungen oder weiteren Eingriffen Dritter hat der Kunde sonnengold umgehend schriftlich zu benachrichtigen.
(10) Datenschutz, Informationen zur Datenerhebung gemäß Artikel 13 DSGVO
Sonnengold erhebt vom Kunden Daten zum Zweck der Vertragsdurchführung, zur Erfüllung ihrer vertraglichen und vorvertraglichen Pflichten sowie zur Direktwerbung. Die Datenerhebung und Datenverarbeitung ist für die Durchführung des Vertrags erforderlich und beruht auf Artikel 6 Abs. 1 b) DSGVO. Die Daten werden im Rahmen der Auftragsdurchführung an Erfüllungsgehilfen weitergegeben. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind bzw. nach dem Auslaufen geltender kaufmännischer Aufbewahrungsfristen nach den gesetzlichen Vorgaben. Des Weiteren behält sonnengold es sich vor, Daten des Kunden in zulässiger Weise aufzubewahren um nachvertraglichen Support und Service im Sinne des Kunden leisten zu können. Der Kunde hat das Recht, der Verwendung seiner Daten zum Zweck der Direktwerbung jederzeit zu widersprechen. Zudem ist er berechtigt, Auskunft seiner bei sonnengold gespeicherten Daten zu beantragen sowie bei Unrichtigkeit der Daten die Berichtigung oder bei unzulässiger Datenspeicherung die Löschung der Daten zu fordern. Die verantwortliche Stelle zur Datenspeicherung ist: sonnengold GmbH, Karlsruher Str. 36, 79108 Freiburg i. Br., Telefon: +49 (0) 761 68001890, E-Mail: office@sonnen.gold
Detaillierte Informationen können unter https://www.sonnen.gold/datenschutz aufgerufen werden.
(11) Schlussbestimmungen
(11.1) Die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen sonnengold und dem Kunden sowie dieser Vertrag unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) wird hiermit ausgeschlossen.
(11.2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. In Fällen der Unwirksamkeit gilt, dass eine unwirksame Bestimmung stets durch eine solche zu ersetzen ist, die dem wirtschaftlichen Sinn dieser am nächsten kommt aber wirksam ist. Entsprechendes gilt im Falle einer Vertragslücke.
(11.3) Zahlungs- und Erfüllungsort sowie Gerichtsstand ist Freiburg im Breisgau.